17. November 2020 11:55
Welche Rolle spielt der Koordinationsabzug?
Bei der Berechnung der Altersgutschriften spielt der Koordinationsabzug eine wichtige Rolle. Der Koordinationsabzug wird herangezogen, um den versicherten Verdienst zu berechnen. Als versicherter Lohn (sog. koordinierter Lohn) gilt derjenige Teil des AHV-pflichtigen Lohnes, der zwischen 7∕8 und dem dreifachen Betrag der jeweils gültigen maximalen jährlichen AHV-Altersrente liegt (2020 zwischen CHF 24‘885 und CHF 85'320).
Ist der so errechnete koordinierte Lohn kleiner als 1∕8 der maximalen AHV-Altersrente (Stand 2020 CHF 3‘555.00), wird er auf diesen Betrag aufgerundet. Ab einem Einkommen von CHF 21‘330 (BVG Eintrittsschwelle per 2020) ist jeder Arbeitnehmer obligatorisch in der zweiten Säule versichert. Im überobligatorischen Bereich ist es möglich, einen Koordinationsabzug von null Franken zu beschliessen (vgl. Art. 79c BVG).
Koordinationsabzug: Koordinierter Lohn
Im Rahmen des BVG wird nicht der gesamte Lohn versichert, sondern nur ein gewisser Lohnanteil. Der Koordinationsabzug wird zur Anwendung gebracht, um den Lohnanteil, der schon in der AHV abgesichert ist, nicht noch einmal abzusichern. Der Schweizerische Pensionskassenverband gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte rund um den Koordinationsabzug.
Der Koordinationsabzug bezeichnet den Lohnbestandteil, welcher nur von der AHV, nicht aber von der beruflichen Vorsorge versichert wird. Er beträgt jeweils 7/8 der maximalen AHV-Jahresrente (momentan CHF 24‘885). Eine Reduktion des Koordinationsabzugs führt letztlich zu einem höheren Altersguthaben, da mehr Lohn in der 2. Säule versichert wäre. Zudem führt dies dazu, dass mehr Personen in den Genuss einer zweiten Säule, also zu einer Pensionskassenrente kommen.
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