ASIP-Stellungnahmen , Rahmenbedingungen , Transparenz
10. Oktober 2024 17:05
OAK bessert die Mitteilung zu Leistungsverbesserungen nach
Die OAK BV hat auf die harsche Kritik zu ihrer Mitteilung über Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen reagiert. In der überarbeiteten Verlautbarung schränkt zwar die Aufsicht das Ermessen des obersten Organs weiterhin ein. Die jetzige Regelung wird jedoch der zugrundeliegenden Zielsetzung, zur finanziellen Stabilität von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen beizutragen, deutlich besser gerecht.
Vor etwas mehr als einem Jahr hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) erstmals eine Mitteilung über Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gemäss Art. 46 BVV2 veröffentlicht. Dieser Artikel verlangt, dass betroffene Vorsorgeeinrichtungen ohne vollständig geäufnete Wertschwankungsreserven besondere Anforderungen erfüllen müssen, bevor sie Leistungen verbessern. Im Kern will der Regulator damit verhindern, dass einmalig hohe Renditen zu rasch in Form von Leistungsverbesserung weitergegeben werden.
Die Reaktionen der Branche waren harsch. Einhellig verurteilte der ASIP zusammen mit den wichtigsten Akteuren in der zweiten Säule die Verlautbarung als wenig praktikabel und am Ziel vorbei schiessend. Die OAK hat sich dieser Kritik nicht verschlossen und ihre Mitteilung überarbeitet. Gemäss der jetzt publizierten neuen Version wird die OAK BV jeweils in der ersten Oktoberhälfte eine Obergrenze veröffentlichen, bis zu welcher die Vorsorgeguthaben der aktiv Versicherten verzinst werden können, ohne dass es sich dabei um eine Leistungsverbesserung im Sinne des Art. 46 BVV2 handelt. Gegenwärtig liegt diese Obergrenze bei bei 3,25 Prozent.
Der ASIP nimmt die heute publizierten Änderungen erfreut zur Kenntnis. Zwar wird das Ermessen für das oberste Organ durch diese Regelung weiterhin eingeschränkt, was der Absicht der zugrundeliegenden Verordnungsbestimmung entspricht. Dennoch verbleibt mehr Handlungsspielraum bei den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen als in der ursprünglichen Variante. Damit können die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen die ihnen übertragene Verantwortung beim Verzinsungsentscheid besser wahrnehmen. Die Vorschrift wird damit dem ursprünglichen Zweck des Regulators gerecht und stärkt die finanzielle Stabilität von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen.
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