Allgemein , Mindestzins , Umwandlungssatz , Sonstige
13. April 2023 14:42
Berufliche Vorsorge: Diese Begriffe müssen Sie kennen
Anna Wanner von CH Media hat am 17. Februar in einem Begleittext zu einem Artikel die wichgsten Begriffe der beruflichen Vorsorge sehr gut erklärt. Wir möchten die wichtigsten dafür hier wiedergeben und verweisen für die anderen auf den Original-Artikel:
Obligatorische Versicherung
Seit 1985 ist die berufliche Vorsorge für alle Erwerbstätigen in der Schweiz obligatorisch. Die sogenannte zweite Säule ergänzt die AHV und die private Vorsorge, um nach der Pensionierung finanziell unabhängig leben zu können. Für Personen mit meist tieferen Löhnen, die minimal versichert sind, gelten besondere Regeln mit einem fixen Zinsversprechen. Der obligatorische Teil der beruflichen Vorsorge definiert das Versicherungsminimum. Obligatorisch versichert sind Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag, also zwischen 22050 und 88200 Franken.
Überobligatorium
Die meisten Versicherten haben entweder höhere Löhne, haben Einkäufe in die zweite Säule getätigt oder sind durch den Arbeitgeber besser versichert. Sie geniessen einen höheren Versicherungsschutz, der über die obligatorischen Pflichten hinausgeht und auch bessere Leistungen bei der Pensionierung verspricht. Im Durchschnitt sind 40 Prozent des Altersguthabens im Obligatorium und 60 Prozent im Überobligatorium.
Nur gerade 15 Prozent der Erwerbstätigen sind im Minimum versichert. Weil die zur Diskussion stehenden Änderungen in der Reform nur für sie gelten beziehungsweise den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge, ist eine überwiegende Mehrheit nicht von den Änderungen betroffen.
Eintrittsschwelle
Alle Erwerbstätigen werden gezwungen, fürs Alter zu sparen. Und trotzdem gibt es Personen, die viel arbeiten und dennoch keine zweite Säule haben. Das hängt einerseits mit der Eintrittsschwelle zusammen: Die erwerbstätige Person muss einen Jahreslohn von mindestens 22 050 Franken erhalten, um obligatorisch versichert zu sein.
Koordinationsabzug
Andererseits entscheidet der Koordinationsabzug, welcher Teil des Lohnes versichert ist. Aktuell liegt der Betrag bei 25725 Franken. Wer also weniger verdient oder mehrere Arbeitgeber hat, die jedes Mal den Koordinationsabzug vom Lohn abziehen, hat nur einen kleinen oder gar keinen versicherten Lohn – und kann somit auch keine Rente ansparen.
Altersguthaben
Das Altersguthaben ist die Summe der Altersgutschriften zuzüglich Verzinsung. Anhand des Altersguthabens wird die Rente berechnet.
Umwandlungssatz
Der Umwandlungssatz bestimmt, welcher Anteil des Altersguthabens als jährliche Rente ausbezahlt wird. Der gesetzliche Umwandlungssatz für das BVG-Minimum beträgt 6,8 Prozent. Das bedeutet: Bei einem Altersguthaben von 100 000 Franken wird eine Rente von 6800 Franken im Jahr ausbezahlt. Der effektive Median-Umwandlungssatz per Ende 2021 lag bei 5,3 Prozent. Das bedeutet: Die Hälfte aller Pensionskassen hat heute bereits einen viel tieferen Umwandlungssatz.
Kapitaldeckungsverfahren
In der AHV geben alle Erwerbstätigen einen Teil ihres Lohnes (4,35 Prozent) in einen grossen Topf, von dem direkt die Renten finanziert werden. Im Unterschied zum Umlageverfahren der AHV spart bei der beruflichen Vorsorge jeder für sich (Kapitaldeckungsverfahren). Bei der AHV ist die Beitragspflicht gegen oben nicht begrenzt, die Renten hingegen schon. Die Minimalrente liegt 2023 bei 1225 Franken, die Maximalrente bei 2450 Franken. Die Pensionskassenrente hängt hingegen vom Lohn ab: Je mehr eine Person verdient, desto mehr kann sie sparen, desto höher ist die daraus resultierende Rente – abhängig von der Rendite und dem Umwandlungssatz der Pensionskasse.
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