24. Oktober 2022 16:41
Und ewig grüsst das Murmeltier
Bericht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV:
«Aufgrund andauernder Marktverwerfungen hat sich die finanzielle Lage der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen per Ende September 2022 weiter verschlechtert. Dies zeigen die Hochrechnungen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV). Per Ende September 2022 sehen sich Vorsorgeeinrichtungen mit einer aussergewöhnlich negativen Performance von durchschnittlich –15,3% konfrontiert. Entsprechend rückläufig fällt der durchschnittliche kapital- gewichtete Deckungsgrad aus.»
Pensionskassen investieren langfristig. In derart langen Zeiträumen gibt es deshalb immer wieder «fette» und «magere» Jahre. Wie jeder schlaue Bauer sorgen die Pensionskassen vor, indem sie in den «fetten» Jahren Reserven für die «mageren» aufbauen. So attestiert denn auch die OAK BV:
«Wertschwankungsreserven erfüllen ihren Zweck
Alle Vorsorgeeinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, Reserven zu bilden, um die Schwankungen auf den Kapitalmärkten auszugleichen (sog. Wertschwankungsreser- ven). Die Zielgrösse dieser Wertschwankungsreserven lag per Ende 2021 im Schnitt bei 17,9 % der Vorsorgekapitalien. Aufgrund der negativen Marktentwicklung werden Wertschwankungsreserven entsprechend ihrer Bestimmung nun aufgelöst. Gemäss den Hochrechnungen der OAK BV verfügen kapitalgewichtet per Ende September 2022 nur noch 16,1 % der Vorsorgeeinrichtungen über mehr als einen Drittel des Ziel- werts ihrer Wertschwankungsreserven.»
Es sei deshalb an dieser Stelle nochmals daran erinnert, wie nach jedem «fetten» Jahr Forderungen laut werden, weniger Reserven aufzubauen, sondern stattdessen den Versicherten einen höheren Zins gutzuschreiben. Das Thema haben wir schon mehrmals behandelt, zuletzt hier im Mai 2022 (klicken).
Wie die NZZ heute schreibt, ist aufgrund der Reserven die Lage «nicht dramatisch. Bei fast allen Kassen mit Unterdeckung liegt der geschätzte Deckungsgrad per Ende September zwischen 90 und 100 Prozent; das Ausmass der Unterdeckung ist somit überschaubar. Dennoch müssen sich die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen Massnahmen überlegen für den Fall, dass sie auch am Jahresende (dem massgebenden Bilanzstichtag) eine Finanzlücke haben. Das Gesetz lässt eine «zeitlich begrenzte» Unterdeckung zu, doch es verlangt für einen solchen Fall Massnahmen, um das Problem «in einer angemessenen Frist zu beheben». Als angemessen gilt laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen typischerweise eine Frist von fünf bis sieben Jahren. Die Weisung der Oberaufsicht spricht von fünf Jahren.»
Das nächste «fette» Jahr kommt bestimmt. Dann werden wir wieder an diesen Beitrag von heute erinnern müssen. Und ewig grüsste das Murmeltier...
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