10. April 2026 08:07
Zum Wechsel beim Inkasso der Aufsichtsabgabe
In der Schweiz müssen Vorsorgeeinrichtungen eine Abgabe entrichten, um die Kosten der Aufsicht durch die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) zu decken. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe soll die OAK BV unter anderem für eine einheitliche Praxis der regionalen Aufsichtsbehörden sorgen. Beim Einkassieren dieser Aufsichtsabgabe ist es zu einer Praxisänderung gekommen, die in der Vorsorgewelt noch nicht überall notiert worden ist.
Seit dem 1. Januar 2025 erhebt neu der Sicherheitsfonds BVG die zuvor von den Direktaufsichtsbehörden eingezogene Aufsichtsabgabe (Art. 64c Abs. 1 lit. a BVG), und zwar direkt bei den dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen (Art. 56 Abs. 1 lit. i BVG).
Demnach hat der Sicherheitsfonds BVG die Aufsichtsabgabe zum ersten Mal für das Geschäftsjahr 2024 der OAK BV, also ab dem Jahr 2025 eingezogen. Zudem hat mit Art. 64c Abs. 2 lit. a BVG die Bemessungsgrundlage geändert. Jetzt wird die Abgabe über den Beitrag für Leistungen gemäss Art. 16 SFV erhoben (Beitrag Teil B des Abrechnungsformulars). Die Abrechnung erfolgt ohne separate Deklaration und Rechnungsstellung im Rahmen der ordentlichen Beitragsabrechnung mit dem Sicherheitsfonds BVG.
Der Sicherheitsfonds BVG ist eine schweizerische, öffentlich-rechtliche Stiftung, die Vorsorgeguthaben in der 2. Säule bei Insolvenz einer Pensionskasse schützt. Wird eine Pensionskasse wegen Insolvenz liquidiert, deckt der Sicherheitsfonds die Differenz zwischen dem vorhandenen Vermögen und den geschuldeten Guthaben der Versicherten (inkl. Rentner). Dabei sind BVG-Leistungen (obligatorisch und reglementarisch überobligatorisch) bis zu 1,5-mal über dem oberen Grenzlohn geschützt. Zudem finanziert der Sicherheitsfonds Zuschüsse für Arbeitgeber mit ungünstiger Altersstruktur. Der Fonds wird durch Beiträge aller dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen finanziert.
Vgl. BSV-Mitteilungen Nr. 162, S. 19f. ;https://sfbvg.ch/aufgaben/abgabe-oberaufsicht