11. August 2026 14:08
Ausgeweitetes Einsichtsrecht bei einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) wurde die Tragweite der Schweigepflicht gemäss Art. 86 BVG bundesrechtlich eingeschränkt.
Diese besagt, dass «Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, […] gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben». Auch wenn Art. 86 BVG für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen eigentlich nur im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge zur Anwendung kommt, ist er in der praktischen Umsetzung auch für den überobligatorischen Bereich zu beachten.
Seit dem Bundesgerichtsurteil 148 II 16 schützt Art. 86 BVG jedoch nur noch geheime Informationen, die unter einen Ausnahmetatbestand nach Art. 7 und 8 BGÖ fallen. Das Bundesgericht hält dazu fest, das BGÖ gewährleiste ein allgemeines Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und Art. 86 BVG erlaube keinen vollständigen Ausschluss der Anwendung des BGÖ.
Vielmehr müsse das Gewicht der in einem Bundesgesetz vorgesehenen Wahrung eines Geheimnisses im Zusammenhang mit dem Öffentlichkeitsprinzip definiert werden, wobei eine Geheimhaltung insbesondere nicht für Informationen gelte, die keine persönlichen Daten enthielten. Umfassen die Informationen hingegen Personendaten von Versicherten, dürfen dieselben nicht bekanntgegeben werden.