11. August 2026 14:08
Einsichtsrecht bei einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) wurde die Tragweite der Schweigepflicht gemäss Art. 86 BVG bundesrechtlich eingeschränkt.
Diese besagt, dass «Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, […] gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben». Auch wenn Art. 86 BVG für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen eigentlich nur im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge zur Anwendung kommt, ist er in der praktischen Umsetzung auch für den überobligatorischen Bereich zu beachten.
Seit dem Bundesgerichtsurteil 148 II 16 schützt Art. 86 BVG jedoch in gewissen Fällen nur noch geheime Informationen, die unter einen Ausnahmetatbestand nach Art. 7 und 8 BGÖ bzw. einem entsprechenden kantonalen Öffentlichkeitsgesetz fallen. Das Bundesgericht hält dazu fest, das BGÖ gewährleiste ein allgemeines Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und Art. 86 BVG erlaube keinen vollständigen Ausschluss der Anwendung des BGÖ.
Vielmehr müsse das Gewicht der in einem Bundesgesetz vorgesehenen Wahrung eines Geheimnisses im Zusammenhang mit dem Öffentlichkeitsprinzip definiert werden, wobei eine Geheimhaltung insbesondere nicht für Informationen gelte, die keine persönlichen Daten enthielten. Umfassen die Informationen hingegen Personendaten von Versicherten, dürfen dieselben nicht bekanntgegeben werden.
Zwar ist das BGÖ als Bundesrecht für kantonale öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen nicht direkt anwendbar. Gleichwohl hält das Bundesgericht fest, dass Art. 86 BVG primär personenbezogene Daten schützt und solche, die auch nach BGÖ respektive dem entsprechenden kantonalen Öffentlichkeitsrecht geheim bleiben. Gewährt jedoch ein kantonales Öffentlichkeitsgesetz die Möglichkeit, geschlossene Sitzungen abzuhalten, deren Beratungen und Abstimmungen geheim bleiben, empfiehlt es sich für eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung dieses Kantons, in ihrem Organisationsreglement zu definieren, in welchen Fällen geschlossene Sitzungen abzuhalten sind.