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Vorsorgesystem
Die Alters-/ Hinterlassenen- und Invaliden- (AHI-) Vorsorge basiert auf drei eigenständigen Säulen. Jede Säule hat ihren Zweck und das dafür vorgesehene Finanzierungsverfahren. So können die Nachteile des einen Systems durch die Vorteile des anderen kompensiert werden, was international als vorbildlich gilt. Das anzustrebende Leistungsziel ergibt sich aus den Vorgaben der Bundesverfassung (Deckung des Existenzbedarfs/ Weiterführung des gewohnten Lebensstandards). Das duale Vorsorgesystem aus Umlagefinanzierung (AHV) und Kapitaldeckung (BVG) stellt die Erreichung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Ziele sicher. Die berufliche Vorsorge soll dabei zusammen mit der AHV/ IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. b Bundesverfassung). Als sozialpolitisches Leistungsziel ist eine Ersatzquote aus AHV und BVG von 60% des letzten Bruttolohns (AHV-Lohn) anzuvisieren.
Die 1. Säule umfasst die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Ergänzungsleistungen (EL). Das Ziel der 1. Säule ist die Existenzsicherung im Alter und bei Invalidität. Die Leistungen der 1. Säule werden hauptsächlich im Umlageverfahren finanziert, d.h. die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden unmittelbar an die Leistungsberechtigten ausbezahlt. Der kleinere Teil der Ausgaben wird über Beiträge des Bundes und Einnahmen aus der Mehrwertsteuer und Spielbankenabgabe finanziert.
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Die 2. Säule, die berufliche Vorsorge (BVG), leistet in der Schweiz seit Jahrzehnten einen zentralen Beitrag zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die berufliche Vorsorge in der Schweiz wurde nicht erst 1985 mit dem BVG geschaffen, sondern hat ihren Ursprung im 19. Jahrhundert. Mit dem 1985 als Rahmengesetz in Kraft getretenen BVG wurde der seit 1972 bestehende Verfassungsauftrag auf Gesetzesstufe umgesetzt. Die berufliche Vorsorge ist im Kapitaldeckungsverfahren finanziert, d.h. die Sparanteile eines jeden Versicherten werden am Kapitalmarkt angelegt. Das so entstehende Vorsorgevermögen wird dem Versicherten im Alter als Rente und/ oder Kapital ausgezahlt.
Gemäss dem Schweizerischen Unfallversicherungsgesetz (UVG) sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Wer mindestens 8 Wochenstunden beim gleichen Arbeitgeber arbeitet, ist ebenfalls gegen Nichtberufsunfälle versichert.
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Download Video BVG Finanzierung und ZinsenDie berufliche Vorsorge wird über Pensionskassen, welche selbstständige Rechtsträger sind, umgesetzt. Als Rechtsformen sind Stiftungen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit vorgesehen (früher auch Genossenschaften; diese sind nicht mehr vorgesehen). Das BVG definiert die Mindestleistungen, die sämtliche registrierten Vorsorgeeinrichtungen ausrichten müssen. Darüber hinaus verfügen die Vorsorgeeinrichtungen neben einem gesetzlich einzuhaltenden Mindeststandard (obligatorische berufliche Vorsorge als öffentlich-rechtliche Grundlage) über einen Selbstständigkeitsbereich (weitergehende berufliche Vorsorge, Überobligatorium). Eine Kombination dieser beiden Bereiche zeigt sich bei den in der Praxis überwiegend vorherrschenden umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen. Bei diesen handelt es sich um jene registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die über den BVG-Mindestbereich hinaus weitergehende Leistungen vorsehen.
In der beruflichen Vorsorge gewinnen sog. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (vgl. Glossar) eine immer grössere Bedeutung. Als Akteure im Markt mit zahlreichen Firmenanschlüssen müssen sie sich mit ganz anderen Fragen befassen als Firmenpensionskassen.
Die 3. Säule umfasst die private Vorsorge. Sie ist freiwillig und wird wie die 2. Säule im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Dadurch, dass die eingezahlten Beiträge vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können, setzt der Staat einen Anreiz für das private Sparen. Die 3. Säule dient der Deckung von Zusatzbedarf und von Vorsorgelücken.