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Fakten
Vorsorgepolitische Diskussionen sollten faktenbasiert geführt werden. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die massgebenden Fakten und Zahlen. Basis bildet die Pensionskassenstatistik des Bundes. Aktuell liegen die Daten für das Jahr 2022 vor (Link). Sie bieten in ihrer Detaillierung und umfassenden Basis Informationsmaterial für die Debatten. Ergänzt werden diese Daten durch zeitnahe Umfragen
Fakten und Zahlen
2022 richteten die 1'353 Pensionskassen Renten in der Gesamthöhe von 31,5 Mrd. Fr. aus. Die Kassen bewirtschafteten Ende 2022 ein gegenüber dem Vorjahr um 8 Prozent gestiegenes Vermögen von 1'066 Mrd. Fr.
Nachfolgend finden Sie u.a. verschiedene Daten zur Struktur der Pensionskassen, zur Vermögensbewirtschaftung, zu den Verwaltungskosten, den Versicherten und den Leistungen.
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Die Gesamtzahl der Vorsorgeeinrichtungen ging 2023 um 1,09 Prozent auf 1‘355 zurück, während die Gesamtzahl der aktiven Versicherten auf 4‘751‘360 Personen anstieg (plus 0,31 Prozent im Vergleich zum Vorjahr).
Der Konzentrationsprozess geht weiter: 72,8 Prozent der aktiven Versicherten waren einer grossen Vorsorgeeinrichtung von mindestens 10‘000 Versicherten (2018: 68,9 Prozent) angeschlossen. Neben der rückäufigen Zahl an Vorsorgeeinrichtungen zeigt die Statistik die parallel dazu steigende Bedeutung der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen: Inzwischen sind 73,9 Prozent der aktiven Versicherten in Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen versichert .
2022 war mit 73,9 Prozent bzw. 3,4 Mio. Personen die grosse Mehrheit der aktiven Versicherten in einer der 233 Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (211 privatrechtliche, 22 öffentlich-rechtliche) versichert, 87,3 Prozent davon in einer privatrechtlichen Sammeleinrichtung. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen hatten einen durchschnittlichen Versichertenbestand von 14’592 Personen (2021: 12'710).
Die meisten Vorsorgeeinrichtungen sind privatrechtlich organisiert.
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Die Arbeitgeber zahlten 2022 insgesamt 31,3 Mrd. Fr. ein. Die Beiträge und Einlagen der Versicherten beliefen sich 2022 auf insgesamt 28,7 Mrd. Fr.
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Der Gesamtwert der Vermögensanlagen lag Ende 2022 bei 1‘066 Mrd. Fr. Als Anlagekategorien sind vor allem Aktien (28,9 Prozent), Obligationen (27,1 Prozent), Immobilien (23,6 Prozent) und alternative Anlagen (8,8 Prozent) zu erwähnen. Dabei reduzierten die Vorsorgeeinrichtungen aufgrund des Tiefzinsumfelds der letzten Jahre ihre Obligationenquote.
Nach 2022, das – nach einer sehr positiven Entwicklung der Börsen 2021 – als das schlechteste Jahr seit der Finanzkrise 2008 gilt, lieferten 2023 sowohl die Obligationen- als auch die Aktienmärkte ein positives Ergebnis, so dass sie die Verluste des Vorjahres teilweise kompensieren konnten .
Auch 2019 war für die Pensionskassen grossmehrheitlich ein erfreuliches, positives Anlagejahr (zwischen 8 bis 12 Prozent), nachdem 2018 für die meisten Pensionskassen – nach mehreren erfolgreichen Jahren – ein kaum erfreuliches Anlagejahr gewesen war. Die 2021 und 2019 erzielten Erträge wurden zu Recht für eine Verstärkung der Rentnerdeckungskapitalien, zur Bildung von Rückstellungen im Hinblick auf weitere Anpassungen der Umwandlungssätze und Senkungen der technischen Zinssätze sowie auch für eine Mehrverzinsung der Altersguthaben der Aktiven verwendet. Es geht darum, für die kommenden Jahre die Widerstandsfähigkeit der Pensionskassen zu stärken. Wie wichtig das ist, hat die unerwartet drastisch veränderte Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie gezeigt.
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Der direkte Verwaltungsaufwand der Pensionskassen erhöhte sich 2022 um 2,4 Prozent und betrug 1 Mrd. Fr. Dies bedeutet einen direkten Verwaltungsaufwand pro aktiv versicherte Person von 218 Fr.
Immer wieder im Fokus stehen die Vermögensverwaltungskosten. Der ASIP setzt sich für eine im Interesse der Versicherten liegende Kostentransparenz ein. So unterstreichen verschiedene Umfragen zurecht immer wieder das kosteneffizient ausgelegte Anlageverhalten der Pensionskassen. Für die Finanzierung der Rentenleistungen ist – neben den Sparbeiträgen der Versicherten und Arbeitgeber – letztlich die erzielte Nettorendite entscheidend oder, um es einfacher zu formulieren, das, was unter dem Strich erwirtschaftet wird. Höhere Kosten führen nicht unbedingt zu einer geringeren Nettorendite. Sie können auch zu einer höheren Nettorendite führen. Bei allem Kostenbewusstsein darf dieser Blick nicht verloren gehen.
2022 betrug der Aufwand für die Vermögensverwaltung 6,1 Mrd. Fr., d.h. durchschnittlich rund 0,57 Prozent des verwalteten Vermögens oder 57 Rp. von 100 Fr. (2021: 0,5 Prozent).
Die Transparenzvorschriften schreiben allen Pensionskassen vor, die Vermögensverwaltungskosten inklusive TER-Kosten in der Jahresrechnung auszuweisen und intransparente Produkte darzustellen. Nach Ansicht des ASIP ist damit die Transparenz auf der Anlageseite sehr weit fortgeschritten, gerade im Vergleich zur Passivseite. Zudem ist die Darstellung der Vermögensverwaltungskosten dank permanenter Verbesserungen in der Schweiz transparenter als im Ausland.
Das ist auch das Ergebnis der OAK BV-Studie zu den Vermögensverwaltungskosten in der 2. Säule vom 12.12.2019: OAK-BV-Weisungen bringen gewünschten Transparenzschub.
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Ein Leistungsbezüger ist jemand, der eine Rente oder sein Kapital aus der 2. Säule bezieht. Die Zahl der Leistungsbezüger erhöhte sich 2022 erneut. Es wurden Leistungen in der Höhe von 45,7 Mrd. Fr. an 1‘317‘867 Personen ausbezahlt. 75 Prozent der Versicherten erhielten Altersrenten (24,6 Mrd. Fr.). 54‘273 Personen machten einen Kapitalbezug geltend, und zwar im Gesamtumfang von 13,04 Mrd. Fr.
Glossar
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Abkürzung für «Alters- und Hinterlassenenversicherung». Teil der 1. Säule, siehe «Drei-Säulen-Prinzip».
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Beim Altersguthaben handelt es sich um den im Verlauf der beruflichen Tätigkeit gebildeten Betrag , welcher vor allem der Finanzierung der Renten aus der 2. Säule dient. Das Altersguthaben besteht aus den effektiven Beiträgen, eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Zinsen.
Im Moment der Pensionierung besteht die Möglichkeit, sich das angesparte Altersguthaben einmalig in bar auszahlen zu lassen oder es als Rente zu beziehen.
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Im Laufe ihres Arbeitslebens zahlen Arbeitnehmende und Arbeitgeber Geld in ihre Pensionskasse ein (Sparbeiträge). Daraus ergibt sich ein immer grösser werdendes Altersguthaben. Der Gesetzgeber gibt Mindestbeiträge vor, die durch den Versicherten und durch den Arbeitgeber regelmässig zu leisten sind. Dabei schuldet der Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag. Die Altersgutschrift dient dem jährlichen Aufbau des Altersguthabens.
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Das BVG verpflichtet alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen, zusätzlich zu den Konti, in denen die tatsächlichen Einzahlungen und Leistungen erfasst werden, individuelle Alterskonti nach den BVG-Normen für das Minimum zu führen. Mit dieser sogenannten «Hilfs- oder Schattenrechnung» soll nachgewiesen werden, dass die Mindestvorschriften des BVG eingehalten werden.
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Um auf dem Altersguthaben eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften, so dass eine möglichst hohe Rente ausbezahlt werden kann, legen Pensionskassen das Geld ihrer Versicherten möglichst gewinnbringend an. Gesetz und Verordnung regeln die Grundlagen der Vermögensbewirtschaftung. Seit Einführung des Freizügigkeitsgesetzes gelten die Anlagevorschriften der BVV 2 auch für die nichtregistrierten Vorsorgeeinrichtungen.
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Eine Anlagestiftung bietet fondsähnliche Anlageprodukte an, die ausschliesslich schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der 2. und 3. Säule vorbehalten sind. Die Ausschüttung bzw. die Wiederanlage der Erträge der Anlagestiftung unterliegen der Verrechnungssteuer und der Umsatzabgabe. Die Anlagestiftungen zeichnen sich durch Mitwirkungsrechte der Anleger in den Organen der Stiftung aus.
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Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. Sie versichert zwangsweise jene Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen. Ein freiwilliger Anschluss an die Auffangeinrichtung ist ebenfalls möglich. An sie müssen zudem jene Freizügigkeitsleistungen überwiesen werden, die nicht anderweitig überwiesen werden können, zum Beispiel wenn jemand arbeitslos wird und dadurch auch aus der Pensionskasse ausscheidet.
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Vorsorgeeinrichtung, welche neben der Anlage des Vermögens auch die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität selber vornimmt.
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Vorsorgeeinrichtung, welche die Anlage des Vermögens selber vornimmt, die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität hingegen einer Versicherungsgesellschaft übergibt. Siehe auch «Rückdeckung».
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Der Barwert stellt den Wert dar, den zukünftige Zahlungen an einem festgelegten Berechnungsstichtag besitzen. Er wird u.a. zur Ermittlung des notwendigen Deckungskapitals einer laufenden Rente verwendet.
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Das Beitragsprimat bezeichnet den Typ des Vorsorgeplans. Die Sparbeiträge sind fest vorgegeben (meist in Form von Lohnprozenten). Die Höhe der Altersleistungen ergibt sich aufgrund der geleisteten Sparbeiträge (Altersgutschriften), der auf dem Altersguthaben gutgeschriebenen Zinsen und des Umwandlungssatzes.
Die Vorsorgepläne sind grossmehrheitlich nach dem Beitragsprimat definiert. -
Das BSV (www.bsv.admin.ch) ist unter anderem für Vorschläge zur Weiterentwicklung des Systems der beruflichen Vorsorge zuständig, sowie für die Vorbereitung der entsprechenden Gesetzgebung. Es ist jedoch nicht für die Aufsicht über diesen Bereich zuständig. Diese wird durch die von der Verwaltung unabhängige Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) wahrgenommen. Siehe Oberaufsichtskommission.
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Abkürzung für «Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge», in Kraft gesetzt per 1.1.1985.
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Abkürzung für «Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge». Sie regelt die wichtigsten Details, unter anderem die Mindestverzinsung, den Umwandlungssatz, die Sondermassnahmen und die Anlagevorschriften.
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Abkürzung für «Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen».
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Der Deckungsgrad gibt darüber Auskunft, zu wie viel Prozent die Verpflichtungen einer Pensionskasse an einem bestimmten Stichtag mit Vermögenswerten gedeckt sind. Der Deckungsgrad dient als Kennziffer für die finanzielle Lage der Pensionskasse. 100% entspricht der vollständigen Deckung der Verpflichtungen.
Vereinfacht ausgedrückt sagt ein Deckungsgrad von mindestens 100% aus, dass das vorhandene Kapital ausreichen würde, wenn die Pensionskasse heute alle ihre aktuellen und künftigen Verpflichtungen auszahlen müsste. -
Das von der Vorsorgeeinrichtung benötigte Kapital, um die gegenüber den Versicherten eingegangenen reglementarischen Verpflichtungen finanzieren zu können.
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Die soziale Sicherheit im Alter, bei Invalidität und im Todesfall beruht in der Schweiz auf drei Säulen. Die 1. Säule ist die staatliche Grundversicherung (AHV/ eidgenössische IV/ EL). Alle in der Schweiz wohnhaften Personen sind darin ab dem 17. Altersjahr versichert. Die Versicherung erbringt im Vorsorgefall (Altersrücktritt, Invalidität oder Todesfall) staatliche Grundleistungen, welche existenzsichernd sein sollten.
Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge. Zusammen mit der 1. Säule soll sie die Fortführung der gewohnten Lebensweise angemessen ermöglichen. Ziel ist eine Gesamtrente von rund 60% des Bruttoeinkommens.
Die 3. Säule, auch Selbstvorsorge genannt, ist das private Sparen. Es ergänzt die Vorsorge der 1. und 2. Säule (Deckung von Zusatzbedarf und von Vorsorgelücken). Unterschieden wird zwischen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b). Das in der 3. Säule angesparte Kapital wird bei der Pensionierung ausgezahlt und kann nicht als Rente bezogen werden.
Weil die Altersvorsorge in der Schweiz auf drei Säulen ruht, gilt sie international als vorbildlich. Denn die Nachteile der einen Säule können so durch die Vorteile der anderen kompensiert werden.
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Zusätzlich zu den Altersgutschriften können Arbeitnehmende Geld in die Pensionskasse einbezahlen, um sich damit in höhere Pensionskassenleistungen einzukaufen. Grundsätzlich wird der maximal mögliche Einkauf durch das Reglement der Pensionskasse bestimmt. Das BVG umschreibt jedoch zusätzlich eine absolute Höchstgrenze für Einkäufe.
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Jene Generation, die bei Inkrafttreten des BVG am 1.1.1985 das 25. Altersjahr überschritten und das Rentenalter noch nicht erreicht hat.
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Sie dient in der Regel der Finanzierung einer anderen Vorsorgeeinrichtung. Sie kann aber im Falle einer vorzeitigen Pensionierung auch sogenannte Überbrückungsrenten ausrichten.
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Bankkonto zur Aufnahme und Erhaltung der Freizügigkeitsleistung. Siehe auch «Freizügigkeitspolice».
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Betrag, der dem Versicherten beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung zusteht, zum Beispiel beim Wechsel des Arbeitgebers oder beim Stellenverlust. Es handelt sich dabei um die Summe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, der Einlagen sowie Einkäufe inklusive Verzinsung. Dies entspricht seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) bei Kassen mit Leistungsprimat dem Barwert der erworbenen Leistungen, bei Kassen mit Beitragsprimat dem Altersguthaben. Zur Freizügigkeitsleistung gehört aber nicht nur das bei den Kassen liegende Vermögen, auch Freizügigkeitskonti und -policen bei den Banken bzw. den Versicherungsgesellschaften werden dazugezählt.
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Versicherungspolice zur Aufnahme und Erhaltung der Freizügigkeitsleistung. Siehe auch «Freizügigkeitskonto».
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Es gibt verschiedene Gründe, weshalb Arbeitnehmende ihre Freizügigkeitsleistungen weder bei der alten Vorsorgeeinrichtung belassen noch bei einer neuen einbringen können. Zum Beispiel, wenn jemand seine Stelle verliert und noch nicht sofort eine neue Stelle antritt. In solchen Fällen muss das Freizügigkeitsvermögen «zwischengelagert» werden. Dies ist die Aufgabe von Freizügigkeitsstiftungen.
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Teil der allgemeinen Vorsorge, der im Allgemeinen nicht reglementiert ist und freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch erbringt.
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Abkürzung für «Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge».
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Abkürzung für «Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge».
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Bei einer Gemeinschaftseinrichtung handelt es sich um eine Vorsorgeeinrichtung, der verschiedene Arbeitgeber angeschlossen sind, die auf verschiedene Weise miteinander verbunden sind. Zwischen den angeschlossenen Arbeitgebern besteht entweder eine wirtschaftliche oder finanzielle Verbundenheit. Sie bilden eine Risikogemeinschaft.
Typisches Merkmal dieser Stiftung ist, dass die Organisation und die Rechnungsführung einheitlich geregelt sind. Beispiele sind die Stiftung eines Berufsbranchenverbandes oder eines Konzerns. -
Führungssystem, das den Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung erlaubt, den Finanzierungsprozess ziel- und risikokonform zu steuern.
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Abkürzung für die staatliche Invalidenversicherung im Rahmen der 1. Säule. Siehe «Drei-Säulen-Prinzip».
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Zusätzliche Vorsorgelösung zugunsten des Kaders eines Betriebs (Belétage) Bei sogenannten 1e-Vorsorgeplänen - bezeichnet nach dem Art. 1e BVV 2 - kann der Versicherte zwischen verschiedenen Anlagestrategien individuell wählen. Das revidierte Freizügigkeitsgesetz sorgt seit 2016 dafür, dass das gesamte Anlagerisiko beim Versicherten liegt.
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Das BVG basiert auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Das bedeutet, dass das für die Rentenleistungen erforderliche Kapital für jeden Versicherten während der Erwerbstätigkeit angespart wird. Diese Ersparnisse bilden zusammen mit der Mindestverzinsung das Minimum des Altersguthabens. Hinzu kommen weitere Gewinne, die im Laufe des Arbeitslebens auf dem Kapital erwirtschaftet und dem Versicherten gutgeschrieben werden. Dabei fällt der Zinseszinseffekt positiv ins Gewicht. Die Höhe der Altersleistung ist erst am Ende des Sparprozesses bekannt. Im Unterschied dazu basiert die AHV auf dem Umlageverfahren: Die Leistungen sind nicht individuell vorfinanziert, sondern werden aus den laufenden Prämienzahlungen des Kollektivs der Arbeitnehmenden finanziert.
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Der Koordinationsabzug dient dazu, dass der Lohnanteil, der bereits in der AHV versichert ist, nicht nochmals in der Pensionskasse versichert wird. Mit dem Koordinationsabzug wird also der versicherte Jahreslohn zwischen AHV und der Pensionskasse koordiniert - deshalb wird er auch «koordinierter Lohn» genannt. Er entspricht der maximalen einfachen Altersrente der AHV (2024: CHF 25’725).
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Dieser Begriff bezeichnet einen Typ des Vorsorgeplans. Die versicherten Vorsorgeleistungen sind in Prozenten einer Bezugsgrösse (z.B. massgeblicher Lohn) festgelegt.
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Anteil des massgebenden Lohns, welcher die Grundlage zur Berechnung der Beiträge bildet.
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Bezeichnung des Lohnanteils, welcher für das BVG berücksichtigt wird. Er berechnet sich durch Abzug des Koordinationsabzugs (2024: CHF 25’725) vom massgebenden Lohn. Der massgebende Lohn wird seinerseits durch einen gesetzlich festgelegten Maximalbetrag nach oben begrenzt. Der minimale koordinierte Jahreslohn beträgt aktuell CHF 3’675, der maximal koordinierte Jahreslohn CHF 62’475.
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Gesamtheit aller Elemente der jährlichen Entlöhnung, welche für den beruflichen Vorsorgeplan berücksichtigt werden müssen.
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Lohnanteil, auf dem die Leistungen bei ihrer Fälligkeit berechnet werden.
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Das BVG schreibt vor, dass das BVG-Altersguthaben der Versicherten mit einem Mindestzinssatz verzinst werden muss. Der Mindestzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt. Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Für 2023 wurde der Mindestzinssatz auf 1% belassen.
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Die Oberaufsichtskommission der beruflichen Vorsorge (OAK BV) besteht aus sieben bis neun Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt werden. Zu den Aufgaben dieser Kommission gehört es, die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicherzustellen. Siehe Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).
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Das BVG definiert obligatorische Minimalleistungen, z.B. die Versicherung der Lohnbestandteile bis zu CHF 88’200 (2023). Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, diese in jedem Fall zu gewährleisten. Zusätzlich zum Obligatorium erbrachte Leistungen bezeichnet man als Vor- oder Überobligatorium.
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Im obersten Führungsorgan einer Vorsorgeeinrichtung sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch gleich starke Delegationen – paritätisch – vertreten.
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Die Verfügungsgewalt liegt allein beim Arbeitgeber, der auch die Finanzierung alleine übernimmt.
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Das Vermögen einer patronalen Stiftung wird ausschliesslich durch Zuwendungen von Seiten des Arbeitgebers oder durch eigene Kapitalerträge gebildet, jedenfalls nicht aus Beiträgen der Arbeitnehmenden. Die Leistungen einer patronalen Stiftung sind im Allgemeinen reine Ermessensleistungen, worauf die Destinatäre grundsätzlich keinen Rechtsanspruch haben.
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Bezeichnung für eine Institution, die wiederkehrende Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen (Pensionen) ausrichtet. Umgangssprachlicher Begriff für Vorsorgeeinrichtung.
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Bei ausländischen Staatsangehörigen werden die Steuern direkt an der Quelle, also beim Lohn, in Abzug gebracht. Dasselbe Prinzip gilt auch für Austrittsleistungen, die an ein Mitglied in bar ausbezahlt werden. Die PK zieht den geschuldeten Betrag direkt von der Austrittsleistung ab. Die Quellensteuer wird auch abgezogen, wenn ein Leistungsbezüger seinen Wohnsitz im Ausland hat.
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Es gibt Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts, wobei jene privaten Rechts die Form einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben müssen. Es werden neu keine Vorsorgeeinrichtungen als Genossenschaften mehr gegründet.
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Die Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung erfolgt auf ihren Antrag hin. Sie unterstellt sich damit dem BVG und verpflichtet sich, die gesetzlichen Mindestanforderungen zu erfüllen. Jeder Arbeitnehmer muss bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung versichert sein.
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Das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung regelt die Leistungen (Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen) und deren Finanzierung. Im Weiteren gibt es in der Regel ein Anlagereglement und ein Organisationsreglement. Diese werden vom obersten Organ erlassen, in der Regel also von einem Stiftungsrat.
Reglementarische Austrittsleistungen nach Art. 2 FZG
Das Total der gemäss Art. 15 FZG (Ansprüche im Beitragsprimat), Art. 16 FZG (Ansprüche im Leistungsprimat) resp. Art. 17 FZG (Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung) errechneten Leistungen, per Stichtag 31.12. des Bemessungsjahres. Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Versicherten jährlich die reglementarische Austrittsleistung mitzuteilen (Art. 24 Abs. 1 FZG). -
Bei diesem Verfahren wird die Finanzierung der Renten so festgelegt, dass das Vorsorgekapital für alle aktuell anfallenden Renten bereitgestellt werden kann (z.B. in der Unfallversicherung: UVG).
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Person, die eine Rente bezieht (AHV, IV, berufliche Vorsorge, private Rentenverträge usw.). Altersrentner, Invalide, überlebende Ehegatten, Waisen sowie allenfalls andere Berechtigte werden als Rentner bezeichnet.
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Juristische oder natürliche Person, welcher die jährliche Kontrolle der Rechnungslegung und Geschäftsführung der Pensionskasse übertragen wird. Anforderungen siehe Art. 34-36 BVV 2.
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Sie wird zur Finanzierung der Risikoleistungen (Invalidität und Todesfall) verwendet und monatlich vom Lohn abgezogen.
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Dieser Begriff bezeichnet den Vorgang, bei dem eine Vorsorgeeinrichtung alle oder einzelne Risiken durch einen Kollektivversicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abdeckt.
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Als Sammeleinrichtungen werden Vorsorgeeinrichtungen bezeichnet, denen eine Vielzahl voneinander unabhängiger Arbeitgeber angeschlossen sind. Dies im Unterschied zu einer Gemeinschaftsstiftung. Der Anschluss an eine Sammelstiftung wird meist von kleineren und mittleren Firmen gewählt.
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Siehe «Alterskonto».
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Von der Vorsorgeeinrichtung für die Deckung der Risikoabweichungen der Versicherungsfälle gebildete Reserve.
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Einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung angeschlossener, einzelner Versicherter, der auf eigene Rechnung arbeitet, oder der Arbeitgeber in einer Einzelfirma, der sich in der gleichen Vorsorgeeinrichtung versichern lässt wie seine Angestellten.
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Als öffentlichrechtliche Stiftung ist der Sicherheitsfonds eine Behörde mit Verfügungskompetenz. Seine Hauptaufgabe ist die Garantie der Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen bei deren Zahlungsunfähigkeit. Dies gilt bis zu einem gesetzlich definierten Maximalanspruch (2022: CHF 129’060). Er richtet zudem Leistungen an Kassen mit ungünstiger Altersstruktur des Versichertenbestandes aus. Siehe unter www.sfbvg.ch.
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Siehe «Altersgutschriften».
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Die Leistungen einer Spareinrichtung (auch Sparkasse genannt) werden auf der Basis der angesammelten und verzinsten Sparbeiträge erbracht, ohne Risikokomponente. Die Sparkassen haben mit der Einführung des BVG und der daraus resultierenden Pflicht, das Gesamtpersonal gemäss den gesetzlichen Mindesterfordernissen zu versichern, an Bedeutung verloren.
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Sie wird zur Finanzierung der Altersleistungen verwendet und monatlich vom Lohn abgezogen. Siehe «Risikoprämie». Sie setzt sich zusammen aus der gesetzlich vorgegebenen Altersgutschrift und einem zusätzlichen, freiwilligen Anteil.
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Oberstes Organ der als Stiftung organisierten Vorsorgeeinrichtung. Er ist aufgrund des Gebots zur paritätischen Vertretung je zur Hälfte aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzt.
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Das bei Rentenantritt angesparte und durch die Rentenleistungen langsam weniger werdende Altersguthaben wird durch die Pensionskasse weiterhin gewinnbringend angelegt. Wie lange das angesparte Altersguthaben ab Renteneintritt für die Finanzierung der Rente ausreicht, hängt also nicht nur von seiner Höhe zu Beginn und den laufenden Rentenauszahlungen ab, sondern auch von der Rendite, die während der Pensionierungsdauer auf dem Kapital erwirtschaftet werden kann. Um abzuschätzen, wie lange das Altersguthaben tatsächlich ausreicht, muss man diese Rendite berücksichtigen. Weil man zukünftige Renditen - bzw. Zinsen - unmöglich vorhersehen kann, trifft man eine hypothetische, aber gut begründete Annahme. Diese bezeichnet man dann als den technischen Zinssatz. Dieser darf nicht mit der aktuellen Verzinsung der Altersguthaben oder dem BVG-Mindestzinssatz verwechselt werden. Aktuell bewegt sich der technische Zinssatz zwischen 1.5 und 2%.
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Siehe «autonome Kasse mit Rückdeckung».
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Temporäre Rente, die eine Vorsorgeeinrichtung zwischen der (Früh-)Pensionierung und dem Einsetzen der AHV gewähren kann.
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Damit das bei Rentenantritt angesparte Altersguthaben bis zum statistisch zu erwartenden Lebensende ausreicht, darf eine Pensionskasse nur einen bestimmten Prozentsatz dieses Kapitals pro Jahr als Rente auszahlen. Dieser Prozentsatz wird als Umwandlungssatz bezeichnet. Bei einer Pensionskasse mit Beitragsprimat gibt er an, welche Rentenleistung aus dem Altersguthaben resultiert. Der Gesetzgeber gibt dabei einen bestimmten Mindest-Umwandlungssatz vor. Dieser gilt für den obligatorisch einbezahlten, minimalen Anteil des Altersguthabens. Die meisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jedoch mehr als das Minimum ein. Die so angehäuften zusätzlichen Ersparnisse werden als überobligatorisches Altersguthaben bezeichnet. Bei diesem überobligatorischen Teil dürfen Vorsorgeeinrichtungen eigene Umwandlungssätze anwenden. Der beim obligatorischen Teil geltende gesetzlich fixierte Satz beträgt 2022 für Frauen und Männer 6.8%. Für ein Altersguthaben von CHF 100’000 ergibt sich also eine Jahresrente von (mindestens) CHF 6’800.
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Mit der versicherungstechnischen Bilanz wird festgestellt, ob das Vermögen einer Kasse gemäss kaufmännischer Bilanz zusammen mit den zu erwartenden Beiträgen und Zinsen ausreicht, um neben den sonstigen Schuldverpflichtungen und Rückstellungen die eingegangenen Versicherungsverpflichtungen (bezogen auf den Stichtag) erfüllen zu können.
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Im Register für die berufliche Vorsorge zwecks Durchführung des BVG eingetragene Stiftung (gem. Art. 48 BVG) resp. eine Vorsorgeeinrichtung mit reglementarischen Leistungen, die dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) untersteht. Solche Vorsorgeeinrichtungen sind automatisch dem Sicherheitsfonds BVG angeschlossen (Art. 57 BVG).
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Siehe «Deckungskapital».
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Reglementierter Vorsorgeplan eines Arbeitgebers. Es handelt sich dabei um die übliche Form für die von Sammelstiftungen mit den angeschlossenen Arbeitgebern getroffenen Vereinbarungen.
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Siehe «Fürsorgefonds».
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Der Gesetzgeber hat zur Förderung von Wohneigentum beschlossen, dass Vorsorgevermögen zur Finanzierung von Wohneigentum (nur für den Eigenbedarf, ohne Ferienwohnungen) vorbezogen oder verpfändet werden darf.
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Bei ihr haben Vorsorgeeinrichtungen kontaktlose und von Versicherten vergessene Guthaben zu melden. Andererseits können sich Versicherte an die Zentralstelle 2. Säule wenden, wenn sie z.B. aufgrund häufiger Stellenwechsel oder Arbeitsunterbrüche nicht mehr alle Freizügigkeitsleistungen beisammen haben.