BVG-Reformen

22. Mai 2002

Verlängerung der dringlichen Massnahmen

Mit Botschaft vom 10. April 2002 (Bundesblatt Nr. 19 vom 14. Mai 2002) kündigt der Bundesrat die Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über die Umsatzabgabe bis 31.12.2005 an.

Mit dem Bundesgesetz über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe wurden die inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu Effektenhändlern bestimmt. Die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen sind weiterhin umsatzabgabepflichtig, während die ausländischen Pensionskassen von der Abgabepflicht befreit wurden. Diese stossende Diskriminierung soll nun zementiert werden. Der Nationalrat hat bei der Behandlung des Stempelgesetzes die inländischen Pensionskassen vom Status der abgabepflichtigen Effektenhändler befreit. Ferner sollen die Pensionskassen im ordentlichen Recht als befreite Anleger gelten, für welche die inländischen Banken keine Umsatzabgabe abliefern müssen. Die WAK des Ständerates hat die Beratungen des Steuerpaketes 2001 zwar im Oktober 2001 begonnen und hätte Zeit gehabt, die nötigen Beschlüsse rechtzeitig zu treffen, damit das dringliche Massnahmenrecht, welches bis 31.12.2002 Gültigkeit hat, durch ordentliches Recht hätte ersetzt werden können. Zumindest die Frage, ob Vorsorgegelder durch den Fiskus veruntreut werden dürfen, wäre wohl schnell und leicht zu beantworten gewesen.

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