Mindestzins

3. Juli 2002

Bundesrat beschliesst Senkung des BVG-Mindestzinssatzes

Der Bundesrat hat eine Aussprache über den Mindestsatz für die Verzinsung der Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge geführt.

Ausgangspunkt war die schlechte Börsensituation, welche die Schwankungsreserven der Vorsorgeeinrichtungen stark reduziert hat und auch die in der beruflichen Vorsorge engagierten privaten Lebensversicherer betrifft. Der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass die aktuelle Situation zum raschen Handeln zwingt, und hat beschlossen, den Mindestzinssatz ab 1. Oktober 2002 von heute 4% auf voraussichtlich 3% zu senken. Den formellen Beschluss will der Bundesrat nach der Sommerpause fassen und gleichzeitig seine künftige Strategie für die regelmässige Überprüfung und allfällige Anpassung des wichtigen Minimalzinssatzes festlegen. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur beruflichen Vorsoge (BVG) im Jahre 1985 müssen die BVG-Altersguthaben mit mindestens 4% verzinst werden. Nachdem dieser Zinssatz in den 90-er Jahren eher zu tief war, ist er auf Grund der heutigen Anlagesituation zu hoch. Die Durchschnittsrendite der risikolosen Anlagen (Bundesobligationen) liegt bei derzeit 3.5%. Die Anlagesituation an der Börse ist sehr schwierig und lässt nur bedingt eine positive Performance zu. Es wird auch nicht erwartet, dass sich der Kapitalmarkt kurz- und mittelfristig markant verbessern wird. Die schlechte Börsensituation hat die Schwankungsreserven der Vorsorgeeinrichtungen stark reduziert und hat auch dazu geführt, dass die privaten Lebensversicherer die berufliche Vorsorge nur noch teilweise ohne Verluste betreiben können. Der Bundesrat ist auf Grund seiner Analyse zum Schluss gekommen, dass angesichts dieser Situation nicht mehr länger zugewartet werden darf. Er hat beschlossen, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge ab 1. Oktober 2002 auf voraussichtlich 3% zu senken. Damit will der Bundesrat verhindern, dass die Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung fallen und das Pensionskassengeschäft der Lebensversicherer, das gerade für kleinere Unternehmen grosse Bedeutung hat, in Unterdeckung fällt. Zu bemerken ist allerdings, dass der Gesetzgeber den Deckungsgrad in der beruflichen Vorsorge mit 100% bewusst hoch angesetzt hat, um das Vertrauen der Versicherten in die Sicherheit der beruflichen Vorsorge zu gewährleisten. Von einer Gefährdung der 2. Säule kann daher keine Rede sein. Das Eidg. Departement des Innern führt derzeit eine Abklärung über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen durch. Gleichzeitig hat es die Eidg. BVG-Kommission verpflichtet, ein Verfahren zur regelmässigen Überprüfung des Mindestzinssatzes zu entwickeln. Die Ergebnisse werden es dem Bundesrat erlauben, die Situation neu zu überprüfen. Eine regelmässige Überprüfung des Mindestzinssatzes soll es erlauben, ihn gegebenenfalls nach oben oder nach unten anzupassen. Die Herabsetzung des Mindestzinssatzes hat nicht zwingend bei allen Pensionskassen eine schwächere Verzinsung des Altersguthabens zur Folge. Bei den Mindestzinsvorschriften im BVG handelt es sich um Minimalvorschriften. Vorsorgeeinrichtungen in guten finanziellen Verhältnissen können die Guthaben der Versicherten nach wie vor mit einem höheren Satz verzinsen. Ob sich eine schwächere nominale Verzinsung auf die künftige Vorsorgeleistung der einzelnen versicherten Person als reale Senkung auswirkt, kann nicht pauschal gesagt werden. Entscheidend wird das Verhältnis zwischen der Entwicklungsrate des Lohnes und der Entwicklung des Zinssatzes bis zum Zeitpunkt des Rentenbezugs sein.
Eidgenössisches Departement des Innern Presse- und Informationsdienst

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