Der BVG-Mindestzinssatz
Solange an einem Mindestzinssatz festgehalten werden soll, ist eine Mechanik zur Festlegung dieses Satzes erforderlich. Zwischenzeitlich werden verschiedene Formeln angewandt, die jedoch nicht als starre Vorgaben, sondern als Ausgangspunkt der Diskussionen dienen. Neben den Formeln (der aktuelle Satz der 10-jährigen Bundesobligationen dient als Basis) werden weitere Rahmenbedingungen wie die finanzielle Lage der PK, die Teuerung/ das Lohnwachstum (die Erfüllung des Leistungszieles), die Auswirkungen auf die Sollrenditen der Vorsorgeeinrichtungen, die Nachvollziehbarkeit des Entscheides und die Vermeidung von Scheingenauigkeit berücksichtigt.
Zu beachten ist, dass es sich um den BVG-Mindestzins handelt. Die verantwortlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in den PK sind frei, eine höhere Verzinsung zu beschliessen. In Erinnerung zu rufen ist diesbezüglich auch, dass den Versicherten nicht die gesamte Verzinsung gutgeschrieben werden kann. Infolge zu hoher Umwandlungssätze entstehen weiterhin Pensionierungsverluste, die durch die erzielten Erträge zu finanzieren sind.
ASIP: BVG- Mindestzinssatz 2021
Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2021 von heute 1% auf 0.75% zu senken. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Der ASIP fordert dagegen eine Senkung des BVG-Mindestzinssatzes auf maximal 0.5%.
Der ASIP setzt sich seit Jahren für die Verwendung einer Formel als Richtschnur ein. Die aktuelle Formel ergibt Werte weit unter 1% als Mindestzins. In Erinnerung zu rufen ist, dass das Zinsniveau im Vergleich zum Vorjahr weiter gesunken ist. Zudem hat sich die aktuelle finanzielle Lage der meisten Vorsorgeeinrichtungen trotz teilweiser Erholung nach den starken Kurseinbrüchen im Frühling im Vergleich zum Jahresende 2019 verschlechtert. Die Pandemie sollte uns somit als Warnung dienen, wie wichtig es ist, vorausschauend zu denken und entsprechend vorzusorgen.
Zu beachten ist, dass es sich um den BVG-Mindestzins handelt. Die verantwortlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in den Führungsorganen der Pensionskassen sind frei, eine höhere Verzinsung zu beschliessen, wenn dies die individuelle Lage erlaubt.
In Erinnerung zu rufen ist schliesslich auch, dass den Versicherten nicht die gesamte Performance auf dem Anlagevermögen gutgeschrieben werden kann. Infolge zu hoher Umwandlungssätze entstehen weiterhin Pensionierungsverluste, die durch die erzielten Erträge zu finanzieren sind. Ein zu hoher Mindestzins und ein zu hoher Umwandlungssatz sind systemwidrig und passen nicht zusammen.