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Fachmitteilungen

Hier finden Sie Stellungnahmen des ASIP zu aktuellen Fragen der beruflichen Vorsorge.

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Nr. 35 / 3. Dezember 2001 – Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge:

Änderungen im Jahr 2002; Mitgliederversammlung im Jahr 2002

1. Grenzbeträge
Weil die Renten der AHV auf den 1. Januar 2002 nicht erhöht werden, bleiben die Grenzbeträge der obligatorischen Versicherung im Jahr 2002 unverändert. Der minimale versicherte Lohn sowie der Koordinationsbetrag bleibt somit weiterhin bei Fr. 24'720.00, der maximale zu versichernde Lohn bei Franken 74'160.00, der maximale koordinierte Lohn bei Fr. 49'440.00 und der minimale koordinierte Lohn bei Fr. 3'090.00.

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Nr. 34 / 3. Dezember 2001 – Teilliquidation: Ermittlung der freien Mittel

Behandlung von Kurs- und Renditeschwankungsreserven

1. Gemäss Art. 23 FZG haben Versicherte im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung auch einen Anspruch auf freie Mittel. Diese sind aufgrund des Vermögens, das zu Veräusserungswerten einzusetzen ist, zu berechnen. Art. 9 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) präzisiert dazu, dass sich die Vorsorgeeinrichtung für die Berechnung der freien Mittel auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen muss, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.

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Nr. 33 / 3. Dezember 2001 – Ein Urteil des EVG sorgt für Unsicherheit

Sind Invalidenrenten lebenslänglich zu bezahlen?

In den letzten Wochen hat ein nicht offiziell veröffentlichtes Urteil des EVG vom 24. Juli 2001 (Fall B 48/98) für einige Unsicherheit und Unruhe gesorgt. Dies nicht zuletzt aufgrund der Besprechung in den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge No 58 vom 10. Oktober 2001. Zum Urteil und der darin behandelten Problemstellung ist folgendes festzustellen:

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Nr. 32 / 3. Dezember 2001 – Verrechnung einer bar ausbezahlten Freizügigkeitsleistung mit einer vom Arbeitgeber andie Vorsorgeeinrichtung abgetretenen Schadenersatzforderung

1. Es entspricht einer unerfreulichen Realität, dass immer wieder Fälle anzutreffen sind, bei welchen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber schuldhaft und meistens vorsätzlich geschädigt haben und die vielfach durch eigentlich kriminelle Handlungen, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung der betreffenden Arbeitnehmer führen.

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Nr. 31 / 22. Oktober 2001 – Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrenten:

Anrechnung von Leistungen der AHV

1. Im Rahmen der obligatorischen Versicherung ist die geschiedene Frau nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes einer Witwe dann gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der geschiedenen Frau im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 BVV2).

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Nr. 30 / 22. Oktober 2001 – Die Vorsorgeeinrichtung als Effektenhändler:

Präzisierung bezüglich der Anteile an Anlagestiftungen

Zusammen mit der Fachmitteilung Nr. 27 ist Ihnen anfangs Juni eine Dokumentation über die neue Umsatzabgabepflicht von Vorsorgeeinrichtungen zugegangen. Das Echo darauf war positiv. In einem Punkt ist jedoch eine Unsicherheit entstanden. Deshalb möchten wir die nachstehende Präzisierung anbringen:

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Nr. 29 / 6. Juni 2001 – Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichenVorsorge

1. In Fachmitteilung Nr. 18 haben wir darüber orientiert, dass als Folge der 10. AHV-Revision das gesetzliche Rentenalter der Frauen auf den 1. Januar 2001 auf 63 Jahre hinaufgesetzt wird. Weiter haben wir darauf hingewiesen, dass bei jenen Vorsorgeeinrichtungen Handlungsbedarf besteht, bei denen für Frauen im Rahmen von flexiblen Pensionierungsregelungen noch keine Möglichkeit besteht, die Altersleistung erst ab Alter 63 zu beziehen, sondern die Altersleistung spätestens bei Erreichen des 62. Altersjahrs zwingend fällig wird. Wir haben die Empfehlung abgegeben, mindestens im Sinn einer provisorischen Regelung die Möglichkeit zu schaffen, dass Frauen den Bezug der Altersleistungen bis zum Alter 63 aufschieben können unter entsprechender Anpassung der dann ausgerichteten Altersleistung.

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Nr. 28 / 6. Juni 2001 – Ablauf der steuerlichen Übergangsregelung Ende 2001

1. In bezug auf die steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge verankerte das BVG die Grundsätze der vollen Abzugsfähigkeit der Beiträge sowie der vollen Besteuerung der Leistungen. Damit wurde für den Bund und viele Kantone ein Systemwechsel vollzogen, da sowohl bei der damaligen direkten Bundessteuer wie auch in zahlreichen kantonalen Steuergesetzgebungen kein oder nur ein beschränkter Beitragsabzug für Arbeitnehmer/innen vorgesehen war, anderseits aber auch nur eine beschränkte Besteuerung der Leistungen.

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Nr. 27 / 6. Juni 2001 – Die Vorsorgeeinrichtung als Effektenhändler / Umsatzabgabe-Dokumentation

Wie Sie bereits mit Fachmitteilung Nr. 26 vom 15. März 2001 informiert wurden, gibt es seit Inkrafttreten der Revision des Bundesgesetzes über die Stempelabgabe eine Änderung der Umsatzabgabepflicht für die Pensionskassen.

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Nr. 26 / 15. März 2001 – Dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe:

Die Vorsorgeeinrichtungen als Effektenhändler

1. An dieser Stelle ist über einen Beschluss der Eidg. Räte zu orientieren, der in einem Eilverfahren in der Dezember-Session 2000 getroffen wurde und aus der Sicht der beruflichen Vorsorge als empörend beurteilt werden muss. Dabei geht es um eine Revision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben.

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Nr. 25 / 15. März 2001 – Begrenzung des Einkaufs in die berufliche Vorsorge:

Kreisschreiben No 3 der Eidg. Steuerverwaltung

1. In Fachmitteilung No 22 haben wir darüber orientiert, dass am 1. Januar 2001 die neuen Art. 79a BVG und 4 Abs. 2bis FZG in Kraft treten werden, mit welchen die Möglichkeit von Einkaufsleistungen in Vorsorgeeinrichtungen beschränkt werden. Ebenso haben wir über die vom Bundesrat erlassene präzisierende Verordnungsbestimmung von Art. 60a BVV2 orientiert und diese auch kommentiert.

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Nr. 24 / 29. Januar 2001 – Internationale Rechnungslegungsstandards:

Richtlinien des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) über die Verwendung von freien Mitteln von Vorsorgeeinrichtungen zur Beitragsreduktion oder -befreiung

1. Bekanntlich sind im Jahr 2000 intensive und zum Teil auch heftige Diskussionen über die Auswirkungen der für Konzerne anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards geführt worden. Wir haben uns dazu ebenfalls geäussert, insbesondere auch in Fachmitteilung No 16.

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Nr. 23 / 29. Januar 2001 – Übertragung von Freizügigkeitsguthaben zwischen schweizerischen undliechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen

1. Am 29. November 2000 haben die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein in Vaduz ein zweites Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet. Darin wird eine Rechtsgrundlage für die Übertragung von Freizügigkeitsleistungen der beruflichen Vorsorge zwischen schweizerischen und liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen geschaffen.

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